BlackoutKatastrophenschutzVerteidigung

Handlungsempfehlung für Landkreise in der Gesamtverteidigung

Handlungsempfehlung für Landkreise im Rahmen der Gesamtverteidigung

Ziel: Sicherstellung von Mobilität, Versorgung und Handlungsfähigkeit bei Landkreisen unter Bedingungen erhöhter Gefährdung (Krise/Verteidigungsfall).


1. Planung & Vorbereitung

  • Lagebild: Aktuelle Sicherheits-, Verkehrs- und Wetterlage kontinuierlich bewerten; Sperrgebiete und militärische Bewegungen berücksichtigen.
  • Routenplanung: Primär- und Alternativrouten festlegen; Engpässe (Brücken, Tunnel, Ballungsräume) meiden.
  • Reisedokumente: Identitäts-, Genehmigungs- und Nachweisdokumente vollständig, analog und digital mitführen.
  • Zeitfenster: Bewegungen außerhalb von Spitzenzeiten planen; Nachtfahrten nur bei Notwendigkeit.

2. Koordination & Kommunikation

  • Meldewege: Kontaktpunkte zu Behörden/Einheiten definieren; regelmäßige Statusmeldungen.
  • Kommunikationsmittel: Redundanz sicherstellen (Mobilfunk, Funk, Offline-Karten).
  • Kennzeichnung: Eindeutige, lageangepasste Kennzeichnung von Fahrzeugen/Personen.

3. Sicherheit & Schutz

  • Konvoi-Disziplin: Abstand, Geschwindigkeit, Sammelpunkte festlegen.
  • Checkpoints: Verhalten standardisieren; Dokumente griffbereit; Deeskalation priorisieren.
  • Eigen- & Objektschutz: Situationsbewusstsein, Pausen an gesicherten Orten.

4. Logistik & Durchhaltefähigkeit

  • Versorgung: Treibstoff-, Wasser- und Lebensmittelreserven mit Puffer; regionale Beschaffung einplanen.
  • Instandhaltung: Ersatzteile, Werkzeuge; präventive Fahrzeugchecks.
  • Medizin: Erste-Hilfe-Ausstattung, persönliche Medikamente.

5. Resilienz & Ausweichfähigkeit

  • Abbruchkriterien: Klare Schwellen für Umplanung oder Abbruch definieren.
  • Ausweichziele: Sichere Sammel- und Ruhepunkte vorab festlegen.
  • Datensicherung: Kritische Informationen offline verfügbar halten.

6. Recht & Compliance

  • Rechtslage: Verkehrs-, Sicherheits- und Sonderregelungen beachten.
  • Befehlskette: Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse eindeutig.

7. Nachbereitung

  • Debriefing: Erkenntnisse dokumentieren; Routen, Verfahren und Kontakte aktualisieren.
  • Wartung & Auffüllen: Material und Vorräte wiederherstellen.

Kernaussage: Priorität haben Lagekenntnis, Redundanz, Koordination und Flexibilität, um Landreisen auch unter Krisenbedingungen sicher, regelkonform und wirksam durchzuführen.

Gesetzesgundlagen

In Deutschland stützt sich die Gesamtverteidigung (zivil + militärisch) auf mehrere verfassungs-, einfachgesetzliche und untergesetzliche Rechtsgrundlagen. Die wichtigsten sind:


1. Verfassungsrechtliche Grundlagen (Grundgesetz)

  • Art. 20a GG
    Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen – relevant für staatliches Handeln auch in Krisen.
  • Art. 35 GG – Amtshilfe / Katastrophenhilfe
    Einsatz von Bundespolizei und Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen.
  • Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG
    Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes für Verteidigung einschließlich Zivilschutz.
  • Art. 80a GG – Spannungsfall
    Vorstufe zum Verteidigungsfall, erleichtert sicherheitsrelevante Maßnahmen.
  • Art. 115a–l GG – Verteidigungsfall (Notstandsverfassung)
    Umfassende Regelungen zu:
    • Einschränkung von Grundrechten
    • Mobilität, Verkehrslenkung, Versorgung
    • Einsatz von Streitkräften im Inland

2. Zivilschutz- und Katastrophenschutzrecht

  • Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
    Zentrale Rechtsgrundlage für:
    • Schutz der Bevölkerung
    • Sicherstellung von Verkehr, Versorgung und Mobilität
    • Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Hilfsorganisationen
  • Katastrophenschutzgesetze der Länder
    Ergänzen das ZSKG, regeln operative Maßnahmen auf Landes- und kommunaler Ebene.

3. Verkehrs- und Mobilitätsbezogene Rechtsgrundlagen

  • Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG)
    Besonders relevant für Landreisen:
    • Lenkung und Einschränkung des Personen- und Güterverkehrs
    • Nutzung privater Transportmittel für Verteidigungszwecke
    • Vorrang militärischer und sicherheitsrelevanter Transporte
  • Arbeitssicherstellungsgesetz (ASiG)
    Verpflichtung von Personen zur Arbeitsleistung in verteidigungsrelevanten Bereichen (z. B. Transport, Logistik).
  • Bundesleistungsgesetz (BLG)
    Heranziehung von Sachen und Dienstleistungen (z. B. Fahrzeuge, Treibstoff).

4. Militärische und sicherheitsrelevante Grundlagen

  • Soldatengesetz (SG)
  • Wehrpflichtgesetz (WPflG) (derzeit ausgesetzt, aber fortgeltend)
  • Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)
  • Gesetz über die Bundespolizei (BPolG) – insbesondere bei Grenz- und Verkehrs­sicherung

5. Weitere relevante Regelungen

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    Mobilitätsbeschränkungen, Reiseauflagen, Kontrollmaßnahmen.
  • Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
    Einschränkungen im Verkehrs- und Reisebereich bei Energiekrisen.
  • EU-Recht & NATO-Regelungen
    z. B. militärische Mobilität, Host Nation Support, grenzüberschreitende Verlegungen.

Zusammenfassung (Kurzüberblick)

BereichZentrale Rechtsgrundlage
VerfassungArt. 35, 73, 80a, 115a–l GG
ZivilschutzZSKG
Verkehr & ReisenVerkSiG, BLG
PersonalASiG, WPflG
SicherheitBPolG, SG
Krise/PandemieIfSG

Kernaussage:
Die Landreise im Rahmen der Gesamtverteidigung ist rechtlich vor allem durch das Grundgesetz (Notstandsrecht) sowie durch Verkehrs-, Zivilschutz- und Sicherstellungsgesetze abgesichert und steuerbar. Diese ermöglichen dem Staat, Mobilität zu lenken, einzuschränken oder gezielt sicherzustellen.

Wie können Städte eingebunden werden

Städte und Gemeinden sind in der Gesamtverteidigung ein zentraler operativer Bestandteil, insbesondere im Bereich Landmobilität, Versorgung und Bevölkerungsschutz. Ihre Einbindung ist rechtlich vorgesehen und praktisch unverzichtbar.


1. Rechtliche Einbindung der Städte

a) Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)

  • Städte wirken im Auftrag der Länder an Maßnahmen des Zivilschutzes mit.
  • Aufgaben:
    • Warnung der Bevölkerung
    • Bereitstellung von Unterkünften
    • Verkehrslenkung auf kommunaler Ebene
    • Unterstützung bei Evakuierungen und Durchreisebewegungen

b) Katastrophenschutzgesetze der Länder

  • Übertragen den Städten:
    • Operative Gefahrenabwehr
    • Einsatzleitung bei Katastrophen
    • Nutzung kommunaler Infrastruktur (Straßen, Hallen, Bauhöfe)

c) Art. 28 Abs. 2 GG (kommunale Selbstverwaltung)

  • Gilt eingeschränkt im Spannungs- und Verteidigungsfall.
  • Städte sind verpflichtet, staatliche Weisungen umzusetzen.

2. Operative Rollen von Städten bei Landreisen

2.1 Verkehrslenkung & Mobilität

Städte können:

  • Umleitungsstrecken ausweisen
  • Kommunale Straßen für militärische/behördliche Nutzung priorisieren
  • Park- und Sammelräume bereitstellen (z. B. Messegelände, Bauhöfe)
  • Verkehrsüberwachung und -kontrollen unterstützen

Rechtsgrundlagen:
VerkSiG, Landeskatastrophenschutzgesetze, StVO (§ 45)


2.2 Logistik & Durchreiseunterstützung

  • Einrichtung von:
    • Rast- und Sammelpunkten
    • Betankungs- und Versorgungsstellen
    • Notunterkünften für Durchreisende oder Einsatzkräfte
  • Unterstützung bei:
    • Verpflegung
    • Wasser- und Energieversorgung
    • Abfall- und Sanitärlogistik

Träger: Bauhöfe, Stadtwerke, Feuerwehr, THW


2.3 Bevölkerungsschutz & Ordnung

  • Warnung der Bevölkerung (Sirenen, Warn-Apps, Lautsprecher)
  • Absicherung von Checkpoints und Sammelstellen
  • Unterstützung der Polizei durch kommunale Ordnungsdienste
  • Evakuierungsmanagement

3. Einbindung in Führungs- und Meldeketten

a) Verwaltung

  • Einrichtung von:
    • Krisenstäben auf kommunaler Ebene
    • Verbindungspersonen zu Land/Bund/Bundeswehr

b) Informationsfluss

  • Lageberichte zu:
    • Verkehrsstatus
    • Versorgungsengpässen
    • Bevölkerungsbewegungen

4. Grenzen der kommunalen Einbindung

  • Keine eigene militärische Entscheidungsgewalt
  • Maßnahmen erfolgen:
    • Weisungsgebunden
    • Im Rahmen vorhandener Ressourcen
  • Überlastung möglich → übergeordnete Ebenen übernehmen

5. Praxisbeispiele der Einbindung

  • Bereitstellung von Stadtstraßen für Truppenverlegungen
  • Kommunale Hallen als Sammel- oder Durchgangslager
  • Stadtwerke sichern Treibstoff- und Wasserversorgung
  • Bauhöfe räumen und sichern Verkehrsachsen

Kernaussage

Städte sind das operative Rückgrat der Gesamtverteidigung im Inland.
Sie setzen staatliche Vorgaben konkret um, sichern Mobilität und Versorgung und stellen die unmittelbare Schnittstelle zwischen Bevölkerung, Infrastruktur und staatlicher Führung dar. Ohne die aktive Einbindung der Kommunen ist eine funktionierende Landmobilität im Verteidigungsfall nicht realisierbar.

Was kann ein Bürgermeister machen?

Ein Bürgermeister hat in der Gesamtverteidigung keine militärische Führungsrolle, aber eine entscheidende administrative und operative Schlüsselposition auf kommunaler Ebene. Seine Aufgaben ergeben sich aus Kommunalrecht, Katastrophenschutzrecht und Weisungen von Land und Bund.


1. Grundsätzliche Rolle

Der Bürgermeister ist:

  • Leiter der Gemeindeverwaltung
  • häufig örtlicher Katastrophenschutzleiter
  • Bindeglied zwischen Kommune, Landkreis, Land, Bund und ggf. Bundeswehr

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall handelt er weisungsgebunden, nicht autonom.


2. Konkrete Handlungsmöglichkeiten des Bürgermeisters

2.1 Führung & Organisation

  • Einberufung und Leitung des kommunalen Krisenstabs
  • Sicherstellung der Verwaltungs- und Entscheidungsfähigkeit
  • Benennung von Verbindungspersonen (Polizei, Feuerwehr, THW, Bundeswehr)

2.2 Mobilität & Landreise

  • Umsetzung von Verkehrslenkungsmaßnahmen:
    • Umleitungen
    • Sperrungen
    • Priorisierung bestimmter Verkehrsarten
  • Bereitstellung kommunaler Flächen:
    • Sammelplätze
    • Rast- und Durchgangsstellen
  • Unterstützung bei Evakuierungen und Durchreisebewegungen

Rechtsgrundlagen:
VerkSiG, StVO §45, Landeskatastrophenschutzrecht


2.3 Nutzung kommunaler Ressourcen

  • Einsatz von:
    • Bauhof
    • Stadtwerken
    • Fuhrpark
    • öffentlichen Gebäuden (Hallen, Schulen)
  • Koordination von:
    • Treibstoff- und Wasserversorgung
    • Notstrom
    • Abfall- und Sanitärlogistik

2.4 Bevölkerungsschutz & Ordnung

  • Auslösung und Koordination von:
    • Warnsystemen (Sirenen, Warn-Apps)
    • Informationsmaßnahmen
  • Unterstützung der Polizei durch:
    • Ordnungsamt
    • kommunale Sicherheitsdienste
  • Organisation von Notunterkünften

2.5 Kommunikation & Information

  • Lageberichte an übergeordnete Ebenen
  • Sachliche Information der Bevölkerung zur Vermeidung von Panik
  • Sicherstellung von Redundanzen (Ersatzkommunikation)

3. Was der Bürgermeister nicht darf

  • Keine militärischen Befehle erteilen
  • Keine eigenmächtigen Grundrechtseinschränkungen
  • Keine Maßnahmen außerhalb gesetzlicher Weisungen

4. Persönliche Verantwortung

  • Pflicht zur Umsetzung staatlicher Anordnungen
  • Haftungs- und Amtspflichten bleiben bestehen
  • Dokumentations- und Nachweispflichten

Kernaussage

Der Bürgermeister ist operativer Koordinator und Umsetzer auf kommunaler Ebene.
Er sorgt dafür, dass staatliche Vorgaben im Verteidigungs- oder Krisenfall konkret, geordnet und handlungsfähig umgesetzt werden – insbesondere bei Mobilität, Versorgung und Schutz der Bevölkerung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert